Gesetze / Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
1. SprengV§ 42
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/42#abs-1 (1) Das Verzeichnis muß mindestens enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/42#abs-2 (2) Vernichtete oder in Verlust geratene explosionsgefährliche Stoffe oder Zündmittel sowie ein sonstiger Fehlbestand sind im Verzeichnis unter Angabe der Gründe auf der Ausgabeseite zu buchen, in das Verzeichnis sind mit einem entsprechenden Vermerk auch diejenigen explosionsgefährlichen Stoffe oder Zündmittel auf der Ausgabeseite einzutragen, die der Führer des Verzeichnisses zur eigenen Verwendung entnimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/42#abs-3 (3) Das Verzeichnis nach § 41 Abs. 6 muß mindestens enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/42#abs-4 (4) Vernichtete oder in Verlust geratene Sprengstoffe sind im Verzeichnis nach Absatz 3 unter Angabe der Gründe besonders zu vermerken.
Änderungsverlauf
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2062)
BGBl. 2009 I S. 2062
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.